Beitragsordnung

Beschlossen auf der Jahreshauptversammlung der Schura Niedersachsen am 19.06.2005 in Hannover

§1 Grundsätze
Aufgrund der Satzung der Schura Niedersachsen ist diese Beitragsordnung für jedes Mitglied gültig und bindend. Die Beiträge der Mitglieder bilden eine wesentliche Grundlage für die Verwirklichung der mit der Satzung vorgegebenen Ziele und Interessen der Schura Niedersachsen e.V.

§2 Verwendung der Beiträge
Die Schura Niedersachsen e.V. verfolgt im Rahmen ihrer Tätigkeit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabeordnung (§§51ff.AO). Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken zu verwenden.

§3 Aufnahmegebühr
Die Aufnahmegebühr für jedes Mitgliedbeträgt einmalig EUR 20,-. Die Aufnahmegebühr ist bei Agabe der Antragstellung fällig.

§4 Beitragshöhe und-Fälligkeit
Der Mitgliedsbeitrag beträgt monatlich EUR25,-. Dieser Beitrag ermäßigt sich auf EUR5,-für Vereine, deren persönlichen Mitglieder ihrem Wesen nach über kein eigenes Erwerbseinkommen verfügen, etwa studentische Vereinigungen. Im Zweifelsfall entscheidet der Vorstand. Der Beitrag ist auf monatlicher Berechnungsgrundlage am Ende eines jeden Quartals fällig. Tritt ein Mitglied innerhalb eines Quartals ein, erfolgt innerhalb dieses Quartals eine monatliche Berechnung. Eine Rückerstattung bereits eingezogener Beiträge ist nicht möglich. Der Beitrag kann im Lastschriftverfahren eingezogen werden.

§5 Ausnahmen
Mitglieder die nicht ins Vereinsregister eingetragen sind, sind vom Mitgliedsbeitrag freigestellt, haben somit auch kein Stimmrecht bei der Mitgliederversammlung.

§6 Beitragsrückstand
Erfolgt 28 Tage nach Fälligkeit kein Zahlungseingang, kann für die Ausstellung einer schriftlichen Erinnerung eine Mahngebühr in Höhe von EUR 5,- erhoben werden. Ist ein Mitglied nach weiteren 28 Tagen mit dem Beitrag im Rückstand, so ruhen die Mitgliederrechte, insbesondere das Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung. Ein Ausschluss kann somit erfolgen.

§7 Austritt
Die schriftliche Austrittserklärung muss der Geschäftsführung bis spätestens 28 Tage vor Quartalsende vorliegen. Wenn ein Mitglied mit dem Mitgliedsbeitrag gem. §6 im Rückstand ist, kann es satzungsgemäß ausgeschlossen werden. Durch die Erlöschung aus dem Vereinsregister erlischt auch die Mitgliedschaft in der Schura Niedersachsen.

§8 Änderungen
Eine Änderung der Beitragsordnung kann nur bei einer ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dazu ist die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder notwendig.

Antragsformulare